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EEG-Umlage 2010

Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom 17. Juli 2009 werden ab dem 1. Januar 2010 die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, von der Pflicht befreit, den von den Übertragungsnetzbetreibern aufgenommenen EEG-Strom abzunehmen. Statt dessen haben die Übertragungsnetzbetreiber künftig den gesamten EEG-Strom über die Börse an den Markt zu geben und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu veröffentlichen.

Die EEG-Umlage für das Jahr 2010 beträgt 2,047 ct/kWh.


Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AusglMechV auf 0,05 ct/kWh begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2010 stehen nachfolgend zum Download bereit.

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