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EEG-Umlage 2013

Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen seit 1. Januar 2010 für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2013 5,277 ct/kWh. 

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 EEG anteilig auf 10% oder 1% der EEG-Umlage oder 0,05ct / kWh bzw. gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 EEG vollständig auf 0,05 ct/kWh begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2013 stehen nachfolgend zum Download bereit.

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